2. WindSeeV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
2. WindSeeV Art. 32Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz
(1) Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 29 bis 31 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(2) Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben dürfen Betriebsstätten und Anlagen von den Beauftragten der zuständigen Behörden während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.
(3) Der Träger des Vorhabens hat den Transport der Beauftragten der zuständigen Behörden zu den Anlagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den Transport zu übernehmen.