1. WindSeeV · Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1. WindSeeV Art. 33Einspeisung am Netzanschlusspunkt
Unterabschnitt 7 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.