WBeauftrG · Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
WBeauftrG Art. 6Anwesenheitspflicht
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.
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Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.