WBeauftrG · Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
WBeauftrG Art. 4Amtshilfe
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.