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WBeauftrG · Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

WBeauftrG Art. 12Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länderbehörden

Van krachtOfficiële tekst

Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten über die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.