VRV · Vereinsregisterverordnung
VRV Art. 18Grundsatz
Unterabschnitt 1 Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters
Wird das Vereinsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.