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VertrFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb

VertrFPrV Art. 3Inhalt der Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.

„Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“ nach § 4,

2.

„Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen“ nach § 5 sowie

3.

„Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“ nach § 6.