VersStDV 2021 · Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes
VersStDV 2021 Art. 12Nachentrichtung
III. Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren
Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.