VerschG · Verschollenheitsgesetz
VerschG Art. 8
Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung.
Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden.
VerschG · Verschollenheitsgesetz
Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung.
Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden.