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VerschG · Verschollenheitsgesetz

VerschG Art. 33

Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.