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VerschG · Verschollenheitsgesetz

VerschG Art. 30

Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er oder der Staatsanwalt ihre Aufhebung beantragen.

(2) Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem das Aufgebotsverfahren anhängig gewesen oder an welches die Sache abgegeben worden ist.