VerschG · Verschollenheitsgesetz
VerschG Art. 25
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Der Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
VerschG · Verschollenheitsgesetz
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Der Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.