VerschG · Verschollenheitsgesetz
VerschG Art. 22
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.