VerschG · Verschollenheitsgesetz
VerschG Art. 18
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
VerschG · Verschollenheitsgesetz
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.