VerschG · Verschollenheitsgesetz
VerschG Art. 14
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.
VerschG · Verschollenheitsgesetz
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.