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VerpackDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

VerpackDG Art. 11Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Kapitel 1 Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet

Van krachtOfficiële tekst

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von 1.

wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,

2.

Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,

3.

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder

4.

Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.