VDG Art. 9Vertrauenslisten
Teil 2 Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste
Die Bundesnetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.