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VDG · Vertrauensdienstegesetz

VDG Art. 15Langfristige Beweiserhaltung

Teil 2 Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste

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Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird. Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.