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UVSV · Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung

UVSV Art. 2Begriffsbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.

„UV-Bestrahlungsgeräte“ sind Anlagen, die zur Bestrahlung der Haut UV-Strahlung aussenden können, einschließlich deren Steuerung;

2.

„UV-Strahlung“ ist nichtionisierende Strahlung mit Wellenlängen von 100 bis 400 Nanometern;

3.

„Optische Bauteile“ sind die optisch wirksamen Bestandteile eines UV-Bestrahlungsgerätes, insbesondere UV-Leuchtstofflampen oder Halogen-Metalldampflampen, Reflektoren, Filter und UV-durchlässige Scheiben;

4.

„Hauttypen“ sind die Kategorien der individuellen Hautempfindlichkeit nach Anlage 1;

5.

„UV-Erythem“ ist eine entzündliche Rötung der menschlichen Haut durch UV-Strahlung der Sonne oder von künstlichen Quellen (Sonnenbrand);

6.

„Erythemwirksame Bestrahlungsstärke (E ery )“ ist die Summation des Produktes aus gemessener spektraler Bestrahlungsstärke (E λ ) in Watt pro Quadratmeter und Nanometer (Wm -2 nm -1 ), dem jeweiligen wellenlängenabhängigen Wichtungsfaktor (S λ ) für das UV-Erythem nach Anlage 2 und dem jeweiligen Intervall der Wellenlänge Δ λ in Nanometern (nm), wobei gilt Δ λ < 2,5 Nanometer (nm), über den Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern (nm):

7.

„Gesamte Bestrahlungsstärke (E ges )“ ist die Summation des Produktes aus gemessener spektraler Bestrahlungsstärke (E λ ) in Watt pro Quadratmeter und Nanometer (Wm -2 nm -1 ) und dem jeweiligen Intervall der Wellenlänge Δ λ in Nanometern, wobei gilt Δ λ < 2,5 Nanometer (nm), über den Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanometern (nm):

8.

„Erythemwirksame Bestrahlung“ ist die Bestrahlung in Joule pro Quadratmeter (Jm -2 ), die ermittelt wird durch Multiplikation der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke mit der Bestrahlungsdauer in Sekunden;

9.

„Erythemwirksame Schwellenbestrahlung“ ist der Wert der erythemwirksamen Bestrahlung in Joule pro Quadratmeter (Jm -2 ), der bei nicht vorbestrahlter Haut ein gerade noch erkennbares UV-Erythem hervorruft;

10.

„Höchstbestrahlungsdauer“ ist die Bestrahlungsdauer, die bei gegebener erythemwirksamer Bestrahlungsstärke eines UV-Bestrahlungsgerätes bei nicht vorbestrahlter Haut ein gerade noch erkennbares UV-Erythem hervorruft; sie ist der Quotient aus der erythemwirksamen Schwellenbestrahlung des jeweiligen Hauttyps und der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke des UV-Bestrahlungsgerätes.