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UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Art. 63Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen

Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.