TKÜV Art. 33Verschwiegenheit
Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.
Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.