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ThUG · Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

ThUG Art. 6Beteiligte

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(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller.

(2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen: 1.

die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie

2.

die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.