DE · TexModSchneiderAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Art. 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- Art. 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt von Teil 1
- Art. 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
- Art. 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
- Art. 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
- Art. 12 Inhalt von Teil 2
- Art. 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
- Art. 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
- Art. 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
- Art. 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
- Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
- Art. 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- Art. 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- Art. 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten