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TAppV · Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

TAppV Art. 66Zuständige Stelle

Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universität des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin im Geltungsbereich dieser Verordnung 1.

für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist oder

2.

einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin gestellt hat.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Antrag nach § 65 mit dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung zu stellen; eine Entscheidung nach § 65 ist mit der Entscheidung über die Einschreibung oder Zulassung zu verbinden.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und 31.