TAppV · Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV Art. 52Tierartkliniken
Unterabschnitt 5 Lehrinhalte und Studienfächer
(1) In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49 und 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- und Heimtiere zu berücksichtigen.
(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.