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TabakerzV · Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

TabakerzV Art. 30Warnhinweis

Abschnitt 3 Pflanzliche Raucherzeugnisse

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(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit. “

(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss 1.

auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,

2.

jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und

3.

den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.