TabakerzV · Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
TabakerzV Art. 28Inhaltsstoffe
Abschnitt 2 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.