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TabakerzV · Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

TabakerzV Art. 25Informationspflichten

Abschnitt 2 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

Van krachtOfficiële tekst

Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vorzulegen: 1.

die Verkaufsmengendaten des vorangegangenen Kalenderjahres, beginnend mit dem 1. Januar 2015, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art,

2.

Informationen über die Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzer,

3.

Informationen über die Art des Verkaufs und

4.

Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktforschungsstudien, einschließlich einer englischen Fassung dieser Zusammenfassungen.