TabakerzV · Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
TabakerzV Art. 16aErhitzte Tabakerzeugnisse
Unterabschnitt 3 Verpackung und Warnhinweise
Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind, 1.
gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,
2.
sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden.