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StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchV Art. 62Räume für den Betrieb von Störstrahlern

Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

Van krachtOfficiële tekst

Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.