StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
StrlSchV Art. 38Freigabe von Amts wegen
Kapitel 3 Freigabe
Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.
StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Kapitel 3 Freigabe
Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.