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StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchV Art. 35Uneingeschränkte Freigabe

Kapitel 3 Freigabe

Van krachtOfficiële tekst

Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte Freigabe 1.

die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 eingehalten werden,

2.

die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil B eingehalten werden und

3.

in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.