StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
StrlSchV Art. 27Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
Abschnitt 4 Rückstände
Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege.