EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGB Art. 288Geltungsbereich
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.