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StBPPV · Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

StBPPV Art. 15Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

Abschnitt 2 Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels 1.

einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Absatz 1 sowie

2.

eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält.

(2) Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmeldung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzulegen. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort).

(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.