StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 3cBefugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Unterabschnitt Befugnis
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.