StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 167Freie und Hansestadt Hamburg
Vierter Teil Schlussvorschriften
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.