StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 138Zustellung des Beschlusses
Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.