StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 136Abstimmung über das Verbot
Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
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Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.