StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 111dVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Erster Teilabschnitt Allgemeines
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.