StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 104Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.