StaRUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
StaRUG Art. 79Aufgaben
Abschnitt 2 Bestellung auf Antrag
Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.