StaRUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
StaRUG Art. 18Auslegung des Planangebots
Unterabschnitt 1 Planangebot und Planannahme
Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.