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SpoFöG · Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur

SpoFöG Art. 21Vorstand

Abschnitt 3 Spitzensport-Agentur

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(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese sind hauptamtlich für die Spitzensport-Agentur tätig.

(2) Der Stiftungsrat wählt den Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder. Der Vorstand ist nur dann gewählt, wenn er jedenfalls die Stimme des Vorsitzes des Stiftungsrats erhält.

(3) Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er dem Stiftungsrat zur Bestätigung vorlegt.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.