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SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

SLV Art. 10Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften

Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften

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(1) In eine Laufbahn der Mannschaften kann eingestellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Die Einstellung in die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit.