SEAG Art. 39Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Unterabschnitt 2 Monistisches System
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.
Unterabschnitt 2 Monistisches System
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.