DRK-SDDSG · Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes
DRK-SDDSG Art. 5Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung
Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.