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SchVG · Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

SchVG Art. 23Bußgeldvorschriften

Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,

2.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,

3.

entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder

4.

entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.