SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG Art. 81
Sechster Abschnitt Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks
Die an dem Schiffsbauwerk bestellte Schiffshypothek bleibt nach der Fertigstellung des Schiffs mit ihrem bisherigen Rang an dem Schiff bestehen.