SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG Art. 63
Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen der Schiffshypothek
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.